AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und

Montagebedingungen

 

§ 1 Allgemeines

(1)

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend:

„AGB“) gelten für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit

dem Besteller, und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,

soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Frühere,

etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(2)

Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung

und/oder der Verkauf aller Produkte unterliegt den nachstehenden

AGB. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abwei-

chenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen; diese

erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung

zugestimmt haben.

(3)

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten,

Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen

dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus

diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

 

§ 2 Angebot und Abschluss

(1)

Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie

basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, die die ört-

lichen Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen

Auswirkungen auf unsere zu liefernden Produkte ergeben.

(2)

Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizie-

rung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang

unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich

nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunter-

lagen, Spezifizierungen und Preislisten sind vertraulich zu behan-

deln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche,

schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. An sämtli-

chen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie

ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber-

rechte vor.

(3)

Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte

Sache erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind Ände-

rungen nicht mehr möglich. Nebenabreden oder Zusicherungen

haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich von uns bestätigt sind.

(4)

Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsab-

schluss technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen

des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen

keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion

oder Preis auftritt.

(5)

Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeug-

nisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch

zurückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte

Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden,

uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, die entstande-

nen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung

gestellt.

 

§ 3 Liefertermine, Warenlieferung

(1)

Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer

schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimm-

ter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als

verbindlicher Liefertermin zugesagt worden ist.

(2)

Als Lieferfrist wird der Zeitpunkt ab der technischen und kaufmän-

nischen Klärung bis zur Zeit des Gefahrenübergangs definiert. Die

Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie

sonstige Einzelheiten des Auftrags gemeinsam mit dem Besteller

abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen recht-

zeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen

des Bestellers gehören insbesondere die Zurverfügungstellung von

erforderlichen Unterlagen sowie die Zahlung einer etwa vereinbar

ten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vor

behalten.

(3)

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorher

sehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispiels-

weise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen. Der

Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der

Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraus-

sichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz

oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(4)

Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzugs nur dann vom Ver-

trag zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist unter

Ankündigung des Rücktritts gesetzt hat und innerhalb dieser Frist

keine Leistung erbracht wird.

(5)

Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang

zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

(6)

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft

sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns

insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehrauf-

wendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung des Bestellers

zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In

Fällen des Annahmeverzugs werden wir die Einlagerung auf Risiko

und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers

werden wir die Waren auf seine Kosten versichern. Weitergehende

Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 4 Kaufpreis

(1)

Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, sofern

dort kein Preis genannt ist der in unseren aktuellen Preislisten auf-

gestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist, oder

der im Angebot enthaltene Preis.

(2)

Der Kaufpreis versteht sich bei Empfangsstationen innerhalb der

Bundesrepublik Deutschland auf normaler Frachtbasis frei Emp-

fangsstation inklusive der Kosten für Verpackung, zuzüglich gesetz-

lich geschuldeter Umsatzsteuer.

(3)

Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des

Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer

Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung

nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen

und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem

angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

(4)

Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-

und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später

nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Bei Auslands-

geschäften behalten wir uns in diesem Fall zusätzlich das Recht vor,

nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Aus-

lieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie

es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden

Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen,

Währungsregularien, Zolländerungen) oder aufgrund der Änderung

von Lieferdaten nötig ist.

 

§ 5 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1)

Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer

Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rech-

nungsstellung in Papierform erfolgen.

(2)

Der Kaufpreis ist mit dem Tage der Rechnungsstellung zur Zahlung

fällig. Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zur Höhe

des Skontoabzugs, der Skontofrist oder der Erhebung von Verzugs-

zinsen haben nur Vorrang, wenn diese schriftlich von uns bestätigt

sind. Die Skonto-Regelung lässt die Fälligkeit nach Satz 1 unberührt,

sie beinhaltet keine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung. Bei

Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse vor.

(3)

Zahlungen sollen durch Banküberweisung, per PayPal, SEPA Mandat

oder Kreditkarte erfolgen.

(4)

Soweit (im internationalen Geschäft) vereinbart wird, dass der

Besteller über seine Bank (oder eine für uns akzeptable andere

Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, wird festgelegt,

dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den einheitli-

chen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revi-

sion 1993, ICC Publikation Nr. ERA 500, vorgenommen wird.

(5)

Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens

am Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen

an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weiter

gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen

werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-

zinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung

eines weitergehenden Schadens.

(6)

Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaft-

lichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns

diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen

Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind

wir berechtigt, die Auslieferung der Ware so lange zurückzuhalten,

bis die Ware im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Weise

Sicherheit für die Bezahlung geleistet worden ist. Für neue Bestel-

lungen haben wir neben dem Recht, Vorkasse zu verlangen, auch

das Recht, die Ware Zug um Zug gegen Bezahlung zu liefern. Wir

sind darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt.

(7)

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller

den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang

der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vor-

zubehalten oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt

geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder

eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/des Werks übernom-

men haben.

 

§ 6 Gefahrübergang,Transport,Verpackung

(1)

Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Ver-

packung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach

transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen

Gesichtspunkten. Mehrwegverpackungen werden dem Besteller nur

leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungs-

einheiten ist uns vom Besteller innerhalb von 3 Wochen schriftlich

anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies,

sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den

Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt

zur Zahlung fällig wird. Für Einwegtransportverpackungen gilt

diese Regelung nicht. Einwegtransportverpackungen können vom

Besteller nach seiner Wahl in allen deutschen Standorten oder am

Geschäftssitz in Marktheidenfeld zurückgegeben werden. Erfolgt

keine Rückgabe durch den Besteller hat dieser die Einwegtrans-

portverpackungen eigenverantwortlich auf eigenem betrieblichem

Entsorgungsweg dem Abfallwirtschaftskreislauf zuzuführen.

(2)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-

schlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald

die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werksgelände des

Bestellers oder an einem von diesem benannten Bestimmungsort

auf befestigter Fahrbahn angekommen ist; im Falle der Nichtbefahr-

barkeit des Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort,

bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim

Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und

der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Auslieferung der

Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. Die unbe-

anstandete Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt

als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und

der ordnungsgemäßen Verladung, sofern der Besteller nicht nach-

weist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel

aufwies oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

(3)

Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr

des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.

(4)

Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Transportfahrzeu-

gen schließen wir eine Transportversicherung im Rahmen unserer

Generalpolice ab. Vorstehende Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teil-

lieferungen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur

vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-

verbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen

Lieferungen und Montageleistungen, auch wenn wir uns nicht stets

ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich

auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegen-

über dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-

Vorbehalt).

(2)

Ist im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Bestellers

eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch

den Besteller erforderlich, erfolgt diese stets namens und im Auftrag

für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestel-

lers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die

Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verar-

beitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen

bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt

für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise

erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,

gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum

überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigen-

tum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen

den Besteller einschließlich etwa für Montageleistung bestehender

Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab,

die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund-

stück gegen einen Dritten erwachsen.

(3)

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im

normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des

Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt

der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten

Faktura-Endbetrags (einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatz-

steuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsa-

che ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der

Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtre-

tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,

bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht

einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen

nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder

Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)

Soweit noch keine Be- oder Verarbeitung bzw. Veräußerung der Vor-

behaltsware gem. Abs. 2 oder 3 stattgefunden hat, ist der Besteller

verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegan-

gen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und

Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bis zur

vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist der Besteller verpflichtet,

die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter

aufzubewahren, ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern sowie als

unser Eigentum zu kennzeichnen. Solange das Eigentum noch nicht

übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder

sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht

in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für

den uns entstandenen Ausfall.

(5)

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ver-

langen des Bestellers insoweit freizugeben, soweit ihr Wert die zu

sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

(6)

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei

Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berech-

tigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuver

langen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu

verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des

Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – ange-

rechnet.

 

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge

(1)

Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller sei-

nen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten

sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so

sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spä-

testens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, erst

später erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gel-

tend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

(2)

Bei Mängelrügen ist der Besteller zur Annahme und sachgemäßen

Lagerung der Ware verpflichtet. Er hat uns vor einer Weiterverar-

beitung, Vernichtung etc. der Ware Gelegenheit zu geben, die

gerügten Mängel zu prüfen und gegebenenfalls ein selbständiges

Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Besteller

unzumutbar ist und keine Beweismittel verloren gehen. Geschieht

dies nicht, erlöschen die Rechte des Bestellers, es sei denn, es lie-

gen die Voraussetzung des § 444 BGB vor.

(3)

Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezi-

fikation des Bestellers zurückgehen, übernehmen wir keine Verant-

wortung; unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Mate-

rial oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder

in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.

Der Besteller hat die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Monta-

geuntergrundes eigenverantwortlich zu prüfen und eine geeignete

Befestigung auszuwählen; für Defekte, die auf eine fehlerhafte Aus-

wahl zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung.

(4)

Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr

für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation, unsachgemäßer

Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehler-

hafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher

Abnutzung, fehlerhaftem Elektroanschluss, Betrieb in Verbindung

mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder anderen Gründen

entstehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwen-

dige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufge-

führt sind, nicht im geforderten Umfang von Fachhändlern durch-

geführt worden sind. Die Übergabe der Bedienungsanleitungen an

den Benutzer sowie die Durchführung der Wartungsarbeiten hat der

Fachhändler durch Unterschrift des Benutzers und der mit der War-

tung betrauten Person nachzuweisen.

(6)

Wir haben das Recht, Mängel nach unserer Wahl im Wege der

Nachbesserung oder der Nacherfüllung zu beheben. Erklären wir

die Nachbesserung oder -erfüllung für endgültig gescheitert, kann

der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche –

vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für

vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Ein-

und Ausbaukosten werden nicht übernommen.

(7)

Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich grundsätzlich allein

aus der Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äuße-

rungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben

keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wir

sichern jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und

Verarbeitungsfehlern ist.

(8)

Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob

fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Scha-

denersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden

begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verlet-

zung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich

ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt

ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer

wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

(9)

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung

oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlos-

sen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelie-

ferte Ware an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Bestel-

lers verbracht worden ist, werden im Rahmen der Nacherfüllung

oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, hat der

Besteller diese zu ersetzen.

(10)

Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im

Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der

Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444

BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei

Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Ver-

käufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einste-

hen will), richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach

den gesetzlichen Bestimmungen.

(11)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht

der 5-jährigen Frist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr.

2 BGB unterliegen und für die nicht die Geltung der VOB/B verein-

bart wurde, beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit

Ablieferung der Ware. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjäh-

rungsfrist für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch ver-

ursacht wird (insbesondere alle beweglichen Teile) sowie Bauteile,

deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird sowie die

Bespannung, 2 Jahre. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt auch für

elektronische Steuerungskomponenten. Produktlinienbezogene

Besonderheiten bleiben unberührt.

 

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1)

Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen haften wir im Falle einer

leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kauf-

sache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht

fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter

oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Ver-

letzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.

(2)

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör-

pers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser

AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung die-

ser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht

getroffen.

(2)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)

Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, wird als ausschließlicher

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Freiburg im Breisagau

begründet.

(4)

Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen

der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten

gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verar-

beiten.

(5)

Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser

AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die

ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung

ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen

möglichst nahe kommt.

Stand 01.01.2019